Vermittlung versus Beratung bei Wertpapieranlagen

Wenn der Berater vor einer Wertpapieranlage eine individuelle Vermögensanalyse des Kunden durchgeführt hat, liegt in der Regel nicht nur eine Vermittlung, sondern eine Beratung vor.

Wer auf Empfehlung seines Vermögensberaters eine Geldanlage erwirbt, die über sein eigenes Risikoprofil hinausgeht, kann grundsätzlich entstandene Verluste als Schadensersatz geltend machen. Eine über die bloße Vermittlung hinausgehende Beratung nimmt das Oberlandesgericht Frankfurt an, wenn vor dem Erwerb eine individuelle Analyse der Vermögenssituation des Kunden erfolgt ist. Die Richter wiesen so den Einwand einer Vermögensberaterin zurück, die einem konservativen Kunden ohne Erfahrung mit Wertpapiergeschäften einen Aktienfonds, der als gewinnorientiert klassifiziert war, für dessen Geldanlage empfohlen hatte. Nachdem sie zuvor die Renten- und Vermögensverhältnisse analysiert habe, sei sie nicht mehr nur vermittelnd, sondern nun beratend tätig geworden. Die entstandenen Verluste sind dadurch ersatzfähiger Schaden geworden.

 
 
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