Verlusterstattung bei freiwilliger Selbstsperre

Spielsüchtige haben einen Anspruch auf Erstattung ihrer Verluste, wenn sie nach freiwilliger Vereinbarung einer Selbstsperre weiterhin zum Spiel zugelassen worden sind.

Spielbanken müssen Spielern erlittene Verluste ersetzen, wenn sie mit ihnen eine freiwillige Selbstsperre vereinbart haben. Dies ergibt sich aus einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs, der damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat. Die Richter entschieden, dass die Betreiber einer Spielbank zumindest dann haften, wenn der Spielbank eine Überwachung möglich und zumutbar ist. Dem Einwand, dass in der Sperrvereinbarung das Automatenspiel von der Selbstsperre ausgenommen ist, maßen die Richter keine Bedeutung bei.

Im vorliegenden Fall hatte ein gesperrter Spielsüchtiger unter Vorlage seines Personalausweises mehrfach seine Spielkarte aufladen und entsprechende Beträge von seinem Konto abbuchen lassen. Gerade hierdurch, so die Richter, hätte eine Überwachung und Kontrolle auf mögliche Spielsperren erfolgen können und auch müssen. Indem die Mitarbeiter der Spielbank dies unterlassen haben, verletzten sie die Sperrvereinbarung, was sich die Betreiber der Bank zurechnen lassen müssen.

 
 
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